Formular EX-26: Wie Sie ohne Ausreise aus Spanien von einer Aufenthaltserlaubnis zu einer anderen wechseln, Feld für Feld (2026)
Das EX-26 ist das amtliche Formular, um ohne Ausreise aus Spanien und, bis auf einen Fall, ohne Visum von einer Aufenthaltserlaubnis zu einer anderen zu wechseln (die Ausnahme, Art. 191.6.a, betrifft Saisonarbeitnehmer, deren neue Erlaubnis erst nach Ablauf des Tätigkeitszeitraums des Jahres erteilt wird und die bereits in Erfüllung ihrer Rückkehrpflicht in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind): vom Studenten zum Arbeitnehmer wechseln, von einer Aufenthaltserlaubnis, die keine Arbeit erlaubte, zu einer, die es erlaubt, von abhängiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit, oder im ersten Jahr die Tätigkeit oder die Provinz wechseln. Unterschrieben wird es vom Ausländer oder, in vielen Fällen, vom einstellenden Unternehmen. Es ist ein kostenloses dreiseitiges Formular, das im Original und in Kopie eingereicht wird, und was über das Verfahren entscheidet, ist nicht das Papier: es ist welches Kästchen Sie ankreuzen, denn jedes Kästchen führt zu einem anderen Artikel der Verordnung, mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Fristen und Gebühren.
Was das EX-26 ist und welche Wechsel es abdeckt
Das Formular (die Version, die das Ministerium heute bereitstellt, ausfüllbare Datei mit internem Datum 28. August 2025, in der Liste der amtlichen Formulare mit fest verlinkter Quelle) trägt in der Kopfzeile „Modificaciones de autorizaciones · LO 4/2000 y RD 1155/2024“ (Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen). Sein Block 5 zählt alle möglichen Wechsel auf und nennt neben jedem den Artikel des Ausländerreglements, der ihn regelt:
| Von | Zu | Artikel |
|---|---|---|
| Aufenthalt zu Studienzwecken (Hochschulstudium, Sekundarschulbildung, Ausbildungstätigkeiten oder spezialisierte Gesundheitsausbildung – so benennt sie das Formular; es sind die Fälle von Art. 52 a), b) und e) 4.º und 5.º sowie Art. 58) | Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für abhängige Beschäftigung · für selbstständige Erwerbstätigkeit · Aufenthaltserlaubnis mit Befreiung von der Arbeitserlaubnis · Familienzusammenführung der Angehörigen des Studierenden · Aufenthalt zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung (Ley 14/2013) | 190 |
| Befristete Aufenthaltserlaubnis, die zur Arbeit berechtigt (einschließlich der Arraigos/Verwurzelungserlaubnisse), unter einem Jahr | Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für abhängige Beschäftigung | 191.2 |
| Befristete Aufenthaltserlaubnis, die zur Arbeit berechtigt, ein Jahr oder mehr | Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit | 191.3 |
| Befristete Aufenthaltserlaubnis, die nicht zur Arbeit berechtigt, unter einem Jahr | Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für abhängige Beschäftigung | 191.2 |
| Befristete Aufenthaltserlaubnis, die nicht zur Arbeit berechtigt, ein Jahr oder mehr | Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit | 191.4 |
| Aufenthaltserlaubnis für Saisontätigkeiten | Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit | 191.6 |
| Aufenthaltskarte als Angehöriger eines Unionsbürgers oder Erlaubnis als Angehöriger eines Spaniers, wenn diese Eigenschaft endet | Nicht erwerbstätige Aufenthaltserlaubnis · abhängige Beschäftigung · selbstständige Erwerbstätigkeit · Befreiung von der Arbeitserlaubnis | 191.8 |
| Anfängliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, erstes Jahr | Wechsel der Tätigkeit, des Sektors oder des räumlichen Geltungsbereichs · von abhängiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit | 192 |
Jede Zeile ist ein eigenes Verfahren. Im Folgenden die drei Gruppen, auf die sich fast alle Anträge konzentrieren.
Vom Studium zur Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (Art. 190)
Dies ist der Weg des Studierenden, der sein Studium abschließt und ein Angebot hat. Voraussetzung für den Einstieg ist, den Abschluss oder das Zertifikat des Studiums oder der Ausbildung erlangt zu haben und nicht „von öffentlichen oder privaten Einrichtungen im Rahmen von Kooperationsprogrammen für nachhaltige Entwicklung oder humanitäre Hilfe“, spanischen oder aus dem Herkunftsland, ein Stipendium oder eine Förderung erhalten zu haben. Von dort aus:
- Abhängige Beschäftigung: die Voraussetzungen einer anfänglichen Erlaubnis (Art. 74) mit Ausnahme des Buchstabens 1.a), also der nationalen Beschäftigungslage: unterzeichneter Arbeitsvertrag mit durchgehender Tätigkeit während der Geltungsdauer der Erlaubnis, Bedingungen des Tarifvertrags, Unternehmen auf dem Laufenden mit Finanzamt und Sozialversicherung und mit Mitteln zur Erfüllung des Vertrags, für den Beruf erforderliche Qualifikation. Den Antrag kann der Arbeitgeber oder der Studierende selbst stellen, und „in jedem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung der entsprechenden Gebühr“ (Art. 190.2).
- Selbstständige Erwerbstätigkeit: die Voraussetzungen von Art. 84: erfüllen, was das Gesetz einem Spanier für die Aufnahme dieser Tätigkeit vorschreibt, Qualifikation oder Erfahrung, und nachweisen, dass die vorgesehene Investition ausreichend ist und gegebenenfalls Arbeitsplätze schafft.
- Aufenthaltserlaubnis mit Befreiung von der Arbeitserlaubnis: nachweisen, dass Sie sich in einem der Befreiungsfälle befinden (Art. 89.2).
- Ihre Angehörigen im Aufenthaltsstatus (die des Art. 56), die zum Zeitpunkt des Antrags mit Ihnen zusammenleben: Sie können für sie im selben Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen, wenn Sie Mittel und Wohnraum nachweisen (Art. 190.5). Ihre Erlaubnis bleibt an Ihre gebunden: „ihre Wirksamkeit ist an die der Hauptaufenthaltserlaubnis geknüpft und ihre Geltungsdauer ist an diese gebunden“ (Art. 190.8).
Sobald er zum Verfahren zugelassen wurde, wird der Aufenthalt (und gegebenenfalls der der Angehörigen) zu einer vorläufigen Erlaubnis „des Aufenthalts und der Arbeit als Arbeitnehmer, als Selbstständiger oder des Aufenthalts mit Befreiung von der Arbeitserlaubnis“, und dies wird im Zulassungsbeschluss so festgehalten, „mit ausdrücklicher Erwähnung der Erlaubnis zur Vollzeitarbeit“. Bei Ablehnung entfällt die vorläufige Erlaubnis automatisch (Art. 190.7). Die endgültige Erlaubnis gilt ein Jahr, und ihre Wirkungen sind „diejenigen, die für jede Art von Erlaubnis bei Verlängerung vorgesehen sind, oder Verlängerung im Falle der Aufenthaltserlaubnis mit Befreiung von der Arbeitserlaubnis“ (Art. 190.9); die Wirksamkeit der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hängt von der Anmeldung bei der Sozialversicherung ab, und im Monat nach ihrem Inkrafttreten müssen Sie die TIE (Ausländerausweis) persönlich beantragen (Art. 190.8).
Wenn Sie ein Hochschulstudium mit mindestens Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens abgeschlossen haben, öffnet dasselbe Kästchen auch des EX-26 den Aufenthalt zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung der Ley 14/2013 (deren siebzehnte Zusatzbestimmung; Art. 190.10).
Wo und wieviel: das Informationsblatt 58 des Ministeriums für Inklusion besagt, dass diese Änderung ausschließlich telematisch eingereicht wird, über die Plattform Mercurio der elektronischen Behördenstelle (sede electrónica) für Raumordnung. Die Gebühren fallen bei Zulassung zum Verfahren an und werden innerhalb von zehn Werktagen bezahlt: modelo 790 Code 052, Rubrik 2.5.1, 10,94 €; und bei abhängiger Beschäftigung zusätzlich die Arbeitsgebühr des Codes 062, Rubrik 3.2.1, die das Unternehmen zahlt: 203,84 €, wenn die Vergütung unter dem doppelten SMI (Mindestlohn) liegt, und 407,71 €, wenn sie diesem Betrag entspricht oder darüber liegt (Orden PJC/617/2025).
Von einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (Art. 191)
Hier fällt hinein, wer bereits mit einer anderen Erlaubnis in Spanien lebt: eine nicht erwerbstätige, ein Arraigo (Verwurzelungserlaubnis), eine Aufenthaltserlaubnis aus außergewöhnlichen Umständen, die Art. 191.7 nicht ausschließt (siehe unten), ein Angehöriger eines Spaniers oder eines Unionsbürgers, der diese Eigenschaft verliert. Die allgemeine Regel ist einfach: Sie können eine weitere Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen, „ohne dass ein Visum erforderlich ist, wenn sie die für die beantragte Erlaubnis geforderten Voraussetzungen erfüllen, mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Besonderheiten“ (Art. 191.1). Was sich ändert, ist wie lange Sie bereits ansässig sind und ob Ihre aktuelle Erlaubnis Ihnen die Arbeit erlaubte:
- Weniger als ein Jahr als Ansässiger (Kästchen von Art. 191.2): Sie müssen alle Voraussetzungen von Art. 74 nachweisen, einschließlich der nationalen Beschäftigungslage: die Tätigkeit im Katalog der schwer zu besetzenden Stellen, oder eine Bescheinigung der öffentlichen Arbeitsverwaltung, dass es keine Bewerber für die Stelle gibt, oder einen der Fälle von Art. 40 des Ausländergesetzes. Die neue Erlaubnis gilt ein Jahr und zählt als anfängliche.
- Ein Jahr oder mehr, und Ihre Erlaubnis erlaubte Ihnen bereits die Arbeit (Art. 191.3): Es werden Ihnen die Voraussetzungen einer Verlängerung abverlangt (Art. 80 oder 86), nicht die einer anfänglichen. Die neue Erlaubnis gilt vier Jahre; ihre Wirkungen wirken auf den Tag nach dem Ablauf der vorherigen zurück, „falls diese bereits abgelaufen ist, andernfalls wirkt sie ab dem Datum ihrer Erteilung“.
- Ein Jahr oder mehr, und Ihre Erlaubnis erlaubte Ihnen nicht die Arbeit (Art. 191.4): Voraussetzungen von Art. 74 ohne die nationale Beschäftigungslage (oder von Art. 84 für selbstständige Erwerbstätigkeit). Sie gilt ein Jahr, und ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der Erteilung bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Nach erfolgter Anmeldung wirkt die Geltungsdauer auf den Tag nach dem Ablauf der vorherigen zurück; war die vorherige noch nicht abgelaufen, wirkt die neue ab der Anmeldung.
Saisonarbeitnehmer haben einen eigenen Weg (Art. 191.6.b): Nach vier Jahren der Erfüllung aller Voraussetzungen, einschließlich der Rückkehrverpflichtung, können sie zu einer zweijährigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wechseln, mit den Voraussetzungen von Art. 74 außer Buchstabe 1.a) (abhängige Beschäftigung) oder von Art. 84 außer Buchstabe c) (selbstständige Erwerbstätigkeit); beantragt wird dies in den drei Monaten vor Ablauf der Saisonerlaubnis, ohne Visum, oder in den sechs Monaten nach der Rückkehr; es zählt als anfängliche Erlaubnis.
Den Antrag kann der Arbeitgeber oder Sie selbst stellen (Art. 191.5). Er wird bei der Ausländerbehörde der Provinz eingereicht, in der Sie wohnen oder wohnen werden, oder telematisch über Mercurio. Gebühren, bei Zulassung zum Verfahren und innerhalb von zehn Werktagen: 790-052, Rubrik 2.5.2, 10,94 €, zu Ihren Lasten; und bei abhängiger Beschäftigung die des 062 zu Lasten des Unternehmens, Rubrik 3.2.1 (203,84 € oder 407,71 €), wenn die neue Erlaubnis eine anfängliche ist, oder Rubrik 3.2.2, 81,54 €, wenn Sie bereits ein Jahr mit einer Erlaubnis waren, die bereits zur Arbeit berechtigte. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Arbeitsgebühr die von Rubrik 3.3 (203,84 € für die anfängliche).
Inhaber einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines Unionsbürgers oder einer Erlaubnis als Angehöriger eines Spaniers, die diese Eigenschaft verloren haben, haben ihr eigenes Kästchen (Art. 191.8): Sie können zu einer nicht erwerbstätigen Erlaubnis, zu abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit oder zur Befreiung von der Arbeitserlaubnis wechseln, ohne Visum und „wenn sie die dafür festgelegten Voraussetzungen“ für die Zielerlaubnis erfüllen, „für die Zeit, die je nach Geltungsdauer des Dokuments, dessen Inhaber sie waren, entspricht“.
Wechsel der Tätigkeit, des räumlichen Geltungsbereichs oder von abhängiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 192)
Während des ersten Jahres einer anfänglichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis können Sie beantragen, dass deren Umfang geändert wird: die Tätigkeit, der Wirtschaftssektor oder der räumliche Geltungsbereich. Zuständig ist „die Behörde nach dem Ort, an dem“ das neue Arbeitsverhältnis oder die Tätigkeit aufgenommen werden soll, stets auf Ihren Antrag hin, und bei abhängiger Beschäftigung wird die nationale Beschäftigungslage erneut geprüft. Es ist die einzige Änderung mit einmonatiger Frist und positivem Schweigen: „nach Ablauf dieser Frist ohne ausdrückliche Entscheidung gilt sie als erteilt“ (Art. 192.1). Auch der Wechsel von abhängiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit wird über diesen Artikel beantragt (Absatz 2), der nur zwei Dinge sagt: dass der entsprechende Antrag zu stellen ist und dass „die neue Erlaubnis verlängert nicht die Geltungsdauer der geänderten Erlaubnis“. Gebühr: 790-052, Rubrik 2.5.3, 10,94 €.
Feld für Feld
1) Angaben zur ausländischen Person
Reisepass und NIE (Ausländeridentifikationsnummer), Nachname und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Name von Vater und Mutter, Wohnsitz in Spanien, Telefon und E-Mail. Wenn ein gesetzlicher Vertreter handelt (zum Beispiel der Vater eines Minderjährigen), dessen Ausweisdokument und der Titel, aus dem sich seine Vertretungsbefugnis ergibt. Und ein Kästchen, das fast niemand beachtet: unterhaltsberechtigte Kinder im schulpflichtigen Alter; wenn Sie „ja“ ankreuzen, seien Sie darauf vorbereitet, deren Schulbesuch nachweisen zu müssen.
2) Angaben zum Arbeitgeber
Nur bei Änderungen zu abhängiger Beschäftigung: Firmenname, Steuernummer (NIF), Haupttätigkeit und CNAE-Code, Firmensitz, sowie der gesetzliche Vertreter des Unternehmens mit dem Titel, der ihm diese Vertretung verleiht (Alleingeschäftsführer, Vorstandsmitglied…). Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und in den übrigen Kästchen bleibt dieses Feld leer.
3) Vertreter für Zwecke der Einreichung
Nur wenn eine andere Person als der Antragsteller einreicht: ein Rechtsanwalt, eine Beratungsstelle, das Unternehmen selbst, wenn es einreicht.
4) Zustellungsanschrift
An wen und wohin zugestellt wird. Das Kästchen zur Zustimmung zur elektronischen Zustellung (DEHú) verpflichtet Sie, ein elektronisches Zertifikat oder Cl@ve zu besitzen: Wenn Sie es ankreuzen und die Mitteilung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen lesen, gilt sie als zugestellt. Unternehmen und Vertreter sind zu diesem Weg verpflichtet, auch wenn sie ihn nicht ankreuzen (Art. 14.2 der Ley 39/2015).
5) Ausgangssituation und beantragte Art der Erlaubnis
Dies ist das Kästchen, das das Verfahren festlegt. Kreuzen Sie nur eines an, das entsprechend Ihrer aktuellen Erlaubnis und der beantragten gemäß obiger Tabelle. Das Kästchen „unter einem Jahr“ anzukreuzen, obwohl Sie länger sind, oder umgekehrt, ändert die geforderten Voraussetzungen und die Geltungsdauer dessen, was Ihnen erteilt wird.
Unterschrift und Adressat
Ort, Datum und Unterschrift des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters. Am Fuß „Dirigida a“ (Gerichtet an) mit der Ausländerbehörde der Provinz und ihrem DIR3-Code, der im Verzeichnis der elektronischen Behördenstelle aufgeführt ist.
Was dem Formular beigefügt wird
Die Informationsblätter des Ministeriums verlangen generell Kopien der Dokumente sowie die Originale zur Einsichtnahme: vollständiger gültiger Reisepass; bei abhängiger Beschäftigung der Arbeitsvertrag im amtlichen Vordruck, die Steuernummer (NIF) des Unternehmens und das Dokument, das dessen Vertretung nachweist, den Nachweis, dass das Unternehmen über Mittel zur Erfüllung des Vertrags verfügt (Einkommensteuer-, Mehrwertsteuer- oder Körperschaftsteuererklärungen oder Sozialversicherungsverlauf des Unternehmens der letzten drei Jahre) sowie Ihre berufliche Qualifikation, wenn der Beruf sie erfordert; wenn Sie sich auf die nationale Beschäftigungslage berufen, die Bescheinigung der öffentlichen Arbeitsverwaltung. Vom Studium aus zusätzlich die Bescheinigung über den erfolgreichen Studienabschluss und die Bescheinigung, kein Kooperationsstipendium erhalten zu haben. Ausländische Dokumente werden mit vereidigter Übersetzung sowie Apostille oder Legalisation vorgelegt.
Fristen und Schweigen der Verwaltung
Außer bei der Umfangsänderung nach Art. 192 (ein Monat, positives Schweigen) beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate ab dem Tag nach Eingang des Antrags im Register der zuständigen Behörde, und wenn diese Frist ohne Zustellung verstreicht, gilt der Antrag durch Schweigen als abgelehnt (Informationsblätter 55, 55 bis und 58). Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie, wenn Sie von einer Erlaubnis kommen, die nicht zur Arbeit berechtigte, einen Monat ab Zustellung Zeit für die Anmeldung bei der Sozialversicherung (Art. 191.4); vom Studium aus legt die Norm keine Frist fest, aber die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wird erst mit der Anmeldung wirksam (Art. 190.8). Und es gibt einen Monat ab Inkrafttreten der Erlaubnis, um die TIE (Ausländerausweis) persönlich zu beantragen (Art. 190.8; die Informationsblätter rechnen dies ab der Anmeldung bei der Sozialversicherung). Wie Sie den Stand Ihres Verfahrens erfahren, erklären wir im Werkzeug zur Abfrage des Verfahrensstands, und die Fristen jedes Verfahrens im Werkzeug zu den Ausländerrechtsfristen.
Fehler, die eine Änderung kosten
- Die Einreichung außerhalb der zwei Monate davor oder drei Monate danach, vom Studium aus: Sie verlieren die automatische Verlängerung des Aufenthalts, die Art. 190.6 gewährt.
- Mit der Arbeit beginnen, bevor die Wirksamkeit eintritt, wenn Sie von einer Aufenthaltserlaubnis kommen: Die Erlaubnis wird erst mit der Erteilung wirksam und, beim Verfahren nach Art. 191.4, erst mit der Anmeldung bei der Sozialversicherung.
- Das falsche Kästchen in Block 5 ankreuzen: Das ändert die Voraussetzungen, die Gebühr und die Geltungsdauer.
- Die Gebühr des Unternehmens vergessen: Die 062 zahlt der Arbeitgeber, innerhalb von zehn Werktagen ab Zulassung zum Verfahren.
- Sich nicht bei der Sozialversicherung anmelden (innerhalb des Monats nach Zustellung beim Verfahren nach Art. 191.4): Die erteilte Erlaubnis wird nicht wirksam.
- Das EX-26 von einer Erlaubnis aus einreichen, die Art. 191.7 ausschließt: die Familienzusammenführung, die der Grenzgänger, die humanitären Erlaubnisse nach Art. 128.1 b) und c) sowie die der Kapitel II bis V des Titels VII. Das Formular lässt diese nicht zu.
Ihr nächster Schritt
Prüfen Sie zunächst, in welcher Zeile der Tabelle Sie sich befinden. Wenn Sie vom Studium kommen, schauen Sie auf Ihr Datum des Aufenthaltsendes oder das Ihres Abschlusses, die die Frist eröffnen, und zählen Sie die Fristen ab heute; wenn Sie von einer Aufenthaltserlaubnis kommen, zählen Sie, wie lange Sie bereits ansässig sind und ob Ihre aktuelle Erlaubnis Ihnen die Arbeit erlaubte. Die gesiegelten Merkblätter jeder Zielerlaubnis enthalten deren Voraussetzungen im Detail: abhängige Beschäftigung, selbstständige Erwerbstätigkeit, Studium und Arbeitssuche. Und die übrigen amtlichen Formulare, mit ihrer Version und fest verlinkter Quelle, im Katalog der Ausländerrechtsformulare.
Rechtsgrundlage und Quellen
- Real Decreto 1155/2024, Ausländerreglement: Art. 190 (vom Studium), 191 (von der befristeten Aufenthaltserlaubnis) und 192 (Änderungen der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis); die Absätze 190.6 und 191.7 tragen die Fassung des Real Decreto 316/2026; Art. 74, 80, 84, 86 und 89 (auf die verwiesen wird).
- Orden PJC/617/2025: Beträge der Gebühren 790-052 (Rubriken 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3: 10,94 €) und 790-062 (3.2.1: 203,84 € / 407,71 €; 3.2.2: 81,54 €; 3.3.1: 203,84 €).
- Informationsblätter des Ministeriums für Inklusion, Sozialversicherung und Migration: 55, 55 bis und 58: Unterlagen, Einreichungsort, Gebühren und Fristen.
- Formular EX-26 (das feste PDF trägt kein internes Datum; das ausfüllbare den 28. August 2025; geprüft auf der Website des Ministeriums am 13. September 2026) und dessen editierbare Version.
Daten überprüft am 13. September 2026 anhand des konsolidierten Textes des BOE und der verlinkten offiziellen Seiten.