📄 VISADO

Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel als Angestellter

Befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für abhängig Beschäftigte. Das spanische Unternehmen leitet das Verfahren ein — nicht der Arbeitnehmer.

Mindestgehalt Gemäß dem anwendbaren Tarifvertrag
Erste Gültigkeit 1 Jahr (verlängerbar)
Bearbeitungszeit 1–3 Monate
Arbeit erlaubt? ✓ Ja
Familiennachzug? ✓ Ja
Gebühr 2026 Formular 790, Code 052 (aktuellen Betrag bei Antragstellung prüfen)

💡 Das Unternehmen stellt den Antrag, nicht der Arbeitnehmer. Das Unternehmen muss seinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sein.

Schritt für Schritt

Das Unternehmen in Spanien beantragt die Arbeitserlaubnis. Nach deren Erteilung holt der Arbeitnehmer das Visum beim spanischen Konsulat in seinem Heimatland ab.

1
Das Unternehmen stellt den Antrag auf Arbeitserlaubnis
Der Antrag wird bei der AUSLÄNDERBEHÖRDE (oficina de extranjería) der Provinz eingereicht, in der die Arbeitsstätte liegt — so Art. 77.1 RD 1155/2024, nicht bei der Regierungsdelegation oder -subdelegation. Er wird vom ARBEITGEBER gestellt, der ein Unternehmen oder eine natürliche Person sein kann. Er muss die nationale Beschäftigungslage (Verzeichnis schwer zu besetzender Berufe) berücksichtigen oder eine alternative Begründung enthalten.
2
Entscheidung über die Arbeitserlaubnis
Die Regierungsdelegation erlässt einen Bescheid. Schweigen der Behörde gilt als ABLEHNUNG (keine Antwort bedeutet Ablehnung). Die nationale Beschäftigungslage wird im Rahmen des Verfahrens geprüft.
3
Benachrichtigung des Arbeitnehmers
Bei positiver Entscheidung werden sowohl das Unternehmen als auch der Arbeitnehmer benachrichtigt. Der Arbeitnehmer hat 1 Monat Zeit, um das Visum beim Konsulat zu beantragen.
4
Visumantrag beim Konsulat
Der Arbeitnehmer erscheint beim spanischen Konsulat in seinem Land mit dem Genehmigungsbescheid, Reisepass, Führungszeugnis und ärztlichem Attest.
5
Einreise nach Spanien, Sozialversicherungsanmeldung und TIE-Beantragung
Es sind ZWEI aufeinanderfolgende Fristen, und die zweite läuft nicht ab der Einreise. Die Anmeldung im entsprechenden System der Sozialversicherung muss binnen drei Monaten nach der legalen Einreise nach Spanien erfolgen; und ab DIESER ANMELDUNG — nicht ab der Einreise — läuft der Monat für den TIE-Antrag, der zudem PERSÖNLICH gestellt werden muss (Art. 77.9 und 73.3 RD 1155/2024).
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Fehler, die zur Ablehnung führen

⚠️ Das Unternehmen ist mit Steuer- oder Sozialversicherungszahlungen im Rückstand

Consecuencia: Ablehnung der Arbeitserlaubnis

Solución: Stellen Sie vor Beginn des Verfahrens sicher, dass das Unternehmen über gültige Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AEAT und TGSS verfügt

⚠️ Die Stelle ist nicht im Verzeichnis schwer zu besetzender Berufe aufgeführt und es wird keine alternative Begründung vorgelegt

Consecuencia: Ablehnung, weil die Stelle mit bereits im inländischen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitskräften besetzt werden kann (Art. 75.2) — ein weiterer Begriff als inländische oder EU-Arbeitnehmer

Solución: Prüfen Sie das vierteljährliche Verzeichnis schwer zu besetzender Berufe des SEPE. Ist die Stelle nicht aufgeführt, muss das Unternehmen die Stelle beim zuständigen öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst einreichen, präzise formuliert und ohne stellenfremde Anforderungen. Der Dienst bearbeitet sie ACHT TAGE lang, stellt den Kontakt zu passenden Arbeitsuchenden her und macht sie öffentlich, damit sich Personen aus ganz Spanien bewerben können. Nach Ablauf dieser Frist MUSS das Unternehmen dem Dienst das Auswahlergebnis mitteilen und angeben, welche Bewerber angenommen und welche abgelehnt wurden und aus welchen Gründen. Der Dienst stellt daraufhin die Bescheinigung über unzureichende Bewerberzahl binnen höchstens DREI TAGEN aus (Art. 75.2 RD 1155/2024). Es sind keine 15–25 Tage.

⚠️ Der Arbeitsvertrag erfüllt nicht die Anforderungen des anwendbaren Tarifvertrags

Consecuencia: Ablehnung oder Aufforderung zur Nachbesserung

Solución: Prüfen Sie den Branchentarifvertrag und stellen Sie sicher, dass Gehalt, Arbeitszeit und Berufsbezeichnung korrekt sind

⚠️ Der Arbeitnehmer versucht, den Antrag direkt ohne Beteiligung des Unternehmens zu stellen

Consecuencia: Antrag wird als unzulässig abgewiesen

Solución: Das Unternehmen muss das Verfahren einleiten. Der Arbeitnehmer ist erst bei der Visumbeantragung beim Konsulat beteiligt.

⚠️ Das Visum wird nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Genehmigungsbescheids beim Konsulat beantragt

Consecuencia: Die erteilte Arbeitserlaubnis verfällt

Solución: Vereinbaren Sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Bescheids einen Termin beim Konsulat

Verlängerung

Verlängerung um: VIER Jahre. Art. 81.1 RD 1155/2024 bestimmt, dass die Verlängerung für vier Jahre erfolgt, sofern nicht der Daueraufenthalt greift — nicht zwei und auch nicht zwei plus zwei

Antragsfrist: In den ZWEI MONATEN vor Ablauf (Art. 80.1). Ein Antrag in dieser Frist verlängert die Gültigkeit der bisherigen Erlaubnis bis zur Entscheidung. Auch ein Antrag innerhalb der DREI MONATE danach verlängert sie, eröffnet aber ein Sanktionsverfahren. Nicht 60 und 90 Tage — in Monaten mit 31 Tagen kommt man mit dieser Umrechnung zu spät

Voraussetzungen:

  • Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses oder ein neuer Vertrag
  • Beitragszeiten — Art. 80.2 spricht nicht von sechs Monaten. Verlängern kann, wer das Arbeitsverhältnis fortsetzt, das zur Erlaubnis führte (80.2.a); wer mindestens DREI MONATE PRO JAHR erwerbstätig war und angemeldet einen neuen Vertrag geschlossen hat oder ein Angebot besitzt, das die Tätigkeit zu Beginn der Verlängerung sichert (80.2.b); oder wer nachweist, mindestens NEUN MONATE INNERHALB VON ZWÖLF gearbeitet und angemeldet gewesen zu sein (80.2.d.1)
  • Dass das Unternehmen bei Finanzamt und Sozialversicherung unbedenklich ist, zählt, aber mit einer Einschränkung zu Ihren Gunsten — Art. 80.8 schließt als Ablehnungsgrund für die Verlängerung jene Umstände aus, die der arbeitenden Person NICHT ZUZURECHNEN sind. Der Artikel nennt nicht, welche das konkret sind, also lohnt es sich, das geltend zu machen
  • Schulpflichtige unterhaltsberechtigte Minderjährige müssen eingeschult sein, nachgewiesen durch einen Bericht der regionalen Behörden (Art. 80.3); fehlt der Nachweis, unterrichtet die Behörde die Schulbehörden und weist darauf hin, dass ohne Einschulung binnen eines Monats nicht verlängert wird (Art. 80.4)

Vier Punkte, die kaum erklärt werden. Erstens — die Verlängerung erlaubt JEDE Tätigkeit ÜBERALL in Spanien, abhängig und selbstständig (Art. 81.1), anders als die Ersterlaubnis, die auf ein autonomes Gebiet und eine Tätigkeit beschränkt ist, AUSSER in den Fällen, in denen die nationale Beschäftigungslage nicht anwendbar ist (Art. 73.1), und außer dem, was Gesetz und von Spanien unterzeichnete internationale Abkommen vorsehen (Art. 73.4). Zweitens — bei der Verlängerung ist das Schweigen POSITIV: verstreicht die Dreimonatsfrist ohne ausdrückliche Entscheidung, gilt sie als GENEHMIGT (Art. 80.9), umgekehrt als beim Erstantrag. Drittens — Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen verhindern die Verlängerung NICHT, sofern die regelmäßige Ausübung der Tätigkeit nachgewiesen wird (Art. 80.7). Und viertens — das Integrationsbemühen wird über einen befürwortenden Bericht der Autonomen Gemeinschaft berücksichtigt, und wird er nicht binnen eines Monats erteilt, ist jedes rechtlich zulässige Beweismittel möglich (Art. 80.6). Nach Bekanntgabe des positiven Bescheids haben Sie einen Monat, um die TIE persönlich zu beantragen (Art. 81.2). Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts ist der Daueraufenthalt möglich.

Rechtsgrundlage

LO 4/2000 (LOEX) Art. 36, 38 und 40; RD 1155/2024 (Ausländerverordnung), Art. 72-79.

Gegen den konsolidierten Text geprüft am 2026-08-31.

Amtliche Quellen

🔗 Ley Orgánica 4/2000 de derechos y libertades de los extranjeros → 🔗 Reglamento de Extranjería - RD 1155/2024 → 🔗 SEPE (publica el catálogo de ocupaciones de difícil cobertura) → 🔗 Ministerio de Inclusión, SS y Migraciones → 🔗 Sede electrónica Policía Nacional - Cita TIE →

Última actualización: 2026-07-08

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