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Ausländerbehörde: Antrag für minderjährige Kinder in Spanien stellen (2026)

Von Equipo Emigra España Veröffentlicht: Aktualisiert: 9 Min. Lesezeit
Reisepässe und Bordkarten auf neutraler Oberfläche

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Kurz gesagt: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Aufenthaltsgenehmigung, Staatsangehörigkeit oder TIE-Anträge für Ihr minderjähriges Kind über das elektronische Ausländeramt in Spanien. Lösung für den Altersfehler und benötigte Dokumente.

Das Problem, auf das viele Eltern im elektronischen Amtsportal stoßen

Sie möchten die Aufenthaltserlaubnis Ihres minderjährigen Kindes beantragen. Sie rufen das elektronische Amtsportal für Ausländerangelegenheiten auf, beginnen das Formular auszufüllen, und es fragt nach dem Geburtsdatum. Und hier beginnt der Zweifel: Gehören in die Felder des Antragstellers Ihre Daten oder die des Kindes?

Es ist ein häufiges Missverständnis. Das Formular ist nicht dafür gedacht, dass der Minderjährige den Antrag selbst einreicht. Sie selbst reichen den Antrag als gesetzlicher Vertreter ein (außer der Minderjährige ist emanzipiert, und mit einer Besonderheit bei der Staatsangehörigkeit ab 14 Jahren, die Sie weiter unten finden). Und das System verlangt, dass Sie dies auf eine bestimmte Weise tun.

Häufiger Fehler: Der Versuch, das Formular so auszufüllen, als wären Sie der Minderjährige selbst. Der Minderjährige stellt den Antrag nicht selbst: Ihn vertreten seine Eltern. Das Zivilgesetzbuch sagt es so: „Die Eltern, die die elterliche Sorge innehaben, sind die gesetzlichen Vertreter ihrer nicht emanzipierten minderjährigen Kinder" (Art. 162).

Die Lösung: Handeln „in Vertretung von" Ihrem Kind

Das korrekte Vorgehen ist folgendes:

  1. Melden Sie sich mit Ihrem digitalen Zertifikat oder Ihrem elektronischen DNI im elektronischen Amtsportal für Ausländerangelegenheiten an. Die Startseite des elektronischen Portals der öffentlichen Verwaltung sagt es so: „Sie können alle Ihre Verwaltungsverfahren allein mit einem digitalen Zertifikat oder Ihrem elektronischen DNI erledigen".
  2. Suchen Sie im Formular die Option „In Vertretung handeln von" oder „Vertreter".
  3. Füllen Sie zwei separate Datenblöcke aus:
    • ANTRAGSTELLER: die Daten Ihres minderjährigen Kindes (Name, Reisepass, NIE falls vorhanden, Geburtsdatum).
    • VERTRETER: Ihre eigenen Daten als Vater oder Mutter (Name, DNI/NIE, digitales Zertifikat).
  4. Fügen Sie die Unterlagen bei, die belegen, dass Sie Vater, Mutter oder Vormund sind (Familienbuch, apostilliertes Geburtenzertifikat, Vormundschaftsbeschluss).
Wichtig: Verwechseln Sie die Felder nicht. Ihr Geburtsdatum gehört in den Block des Vertreters. Das Geburtsdatum des Minderjährigen gehört in den Block des Antragstellers. Jeder Block gehört zu einer anderen Person: Vertauschen Sie sie nicht.

Die häufigsten Verfahren für Minderjährige

1. Aufenthaltserlaubnis des minderjährigen Ausländers

Hier muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden, denn das Formular ändert sich je nach Fall:

  • Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes (ein Vater oder eine Mutter mit legalem Aufenthaltsstatus, der/die seine/ihre Kinder nachholt): Dies wird im Wege der Familienzusammenführung mit dem Formular EX-02 beantragt.
  • Eigene Aufenthaltserlaubnis des Minderjährigen (der minderjährige Ausländer benötigt seine eigene Aufenthaltskarte, unabhängig von einer Familienzusammenführung): Dies wird mit dem Formular EX-25 beantragt („Aufenthaltserlaubnis und vorübergehende Verbringung minderjähriger Ausländer").

In beiden Fällen ist die Gebühr das Formular 790, Code 052 (Aufenthaltserlaubnisse; 10,94 € für die Ersterteilung bei Familienzusammenführung oder für begleitete Minderjährige, Ziffern 2.1.2 und 2.1.5 der Orden PJC/617/2025), und in der Praxis gilt:

  • Der Vater oder die Mutter mit legalem Aufenthaltsstatus reicht den Antrag ein.
  • Die Unterzeichnung erfolgt mit dem digitalen Zertifikat des Elternteils.
  • Sie müssen ausreichende finanzielle Mittel für den Unterhalt des Minderjährigen sowie eine angemessene Wohnung nachweisen.
  • Ist der Minderjährige das Kind nur eines der Ehegatten, verlangt das Gesetz bei der Familienzusammenführung zusätzlich, dass dieser Elternteil „die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm das Sorgerecht übertragen wurde und die Kinder tatsächlich von ihm unterhalten werden" (Art. 17.1.b des Organgesetzes 4/2000). Für die eigene Aufenthaltserlaubnis des Minderjährigen (EX-25) stehen die Voraussetzungen zu Sorgerecht und Zustimmung in Art. 160 der Verordnung (Königliches Dekret 1155/2024); ein Teil der Absätze 1 und 2 wurde vom Obersten Gerichtshof für nichtig erklärt (Urteil vom 8. Juli 2026).

2. Spanische Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt

Hier gibt es eine wichtige Unterscheidung je nach Alter des Minderjährigen:

  • Kinder unter 14 Jahren: Den Antrag stellt ausschließlich der gesetzliche Vertreter. Der Minderjährige unterschreibt nichts.
  • 14 bis 17 Jahre: Den Antrag stellt der Minderjährige selbst, „unterstützt von seinem gesetzlichen Vertreter" (Art. 21.3.b des Zivilgesetzbuches); ist er emanzipiert, stellt er ihn allein (Art. 21.3.a). Der Antrag wird auf elektronischem Weg eingereicht. Das persönliche Erscheinen vor dem zuständigen Beamten erfolgt danach: Sobald die Staatsangehörigkeit zuerkannt wurde, muss der Minderjährige über vierzehn Jahre, „der fähig ist, eine Erklärung selbst abzugeben", dem König Treue und der Verfassung und den Gesetzen Gehorsam schwören oder geloben (Art. 23.a des Zivilgesetzbuches). Das muss rechtzeitig geschehen: Die Verleihung erlischt „hundertachtzig Tage nach ihrer Zustellung", wenn in dieser Frist niemand erscheint, um die Voraussetzungen des Art. 23 zu erfüllen (Art. 21.4).

Die erforderliche Aufenthaltsdauer für den Antrag auf Staatsangehörigkeit variiert (Art. 22 des Zivilgesetzbuches): 10 Jahre als allgemeine Regel; 5 für anerkannte Flüchtlinge; 2 für Staatsangehörige von Geburt iberoamerikanischer Länder, Andorras, der Philippinen, Äquatorialguineas oder Portugals sowie für Sepharden; und 1 Jahr in mehreren Fällen, unter anderem für in Spanien Geborene oder für Personen, die zwei aufeinanderfolgende Jahre rechtmäßig unter der Vormundschaft, der Pflegschaft mit voller Vertretungsbefugnis, der Obhut oder Pflege eines spanischen Bürgers oder einer spanischen Einrichtung standen. In allen Fällen muss der Aufenthalt „rechtmäßig, ununterbrochen und unmittelbar vor dem Antrag" liegen (Art. 22.3). Der Antrag wird derzeit auf elektronischem Weg über das Justizministerium bearbeitet.

3. Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis und der TIE (Ausländerausweis)

Was abläuft, ist die Aufenthaltserlaubnis; die TIE bescheinigt sie nur. Hat der Minderjährige eine befristete Erlaubnis (zum Beispiel durch Familienzusammenführung), sind es zwei Verfahren und zwei Gebühren:

  • Die Erlaubnis erneuern. Der Vater oder die Mutter stellt den Antrag in Vertretung des Minderjährigen, mit der Gebühr Formular 790, Code 052 (16,40 € bei der Erneuerung nach Familienzusammenführung, Ziffer 2.2.2 der Orden PJC/617/2025). Die Frist: „in den zwei Monaten vor ihrem Ablauf oder innerhalb der drei Monate nach diesem Datum" (Art. 71.1 der Verordnung, Königliches Dekret 1155/2024). Ein Antrag in den drei Monaten danach ist möglich, aber „unbeschadet der Einleitung des entsprechenden Sanktionsverfahrens" (derselbe Absatz). Außerdem müssen die Minderjährigen in Ihrer Obhut, die im schulpflichtigen Alter sind, eingeschult sein, und das ist mit einem Bericht der autonomen Gemeinschaft nachzuweisen (Art. 71.3.d und 71.4.c der Verordnung; Art. 9.4 des Organgesetzes 4/2000).
  • Die neue Karte beantragen, sobald die Erlaubnis erneuert ist, mit der Gebühr Formular 790, Code 012 (19,30 €, Ziffer 4.3), bei einem persönlichen Termin, bei dem Fingerabdrücke abgenommen werden, wenn dies für das Alter des Minderjährigen vorgesehen ist. So füllen Sie das Formular aus: Leitfaden zum Formular EX-17.

Ist der Minderjährige langfristig aufenthaltsberechtigt, gibt es keine Erlaubnis zu erneuern: Erneuert wird nur die Karte, mit der Gebühr 012 (21,87 €, Ziffer 4.5).

Unterlagen, die Sie bei fast allen Verfahren benötigen

Auch wenn jedes Verfahren seine Besonderheiten hat, sind dies die grundlegenden Unterlagen, die praktisch bei allen ausländerrechtlichen Verfahren für Minderjährige verlangt werden:

  • Gültiger Reisepass des Minderjährigen (Original und vollständige Kopie).
  • NIE oder TIE des Minderjährigen, falls bereits vorhanden.
  • DNI oder NIE des Vaters/der Mutter, der/die als Vertreter auftritt.
  • Digitales Zertifikat oder elektronischer DNI des Vertreters, wenn Sie über das elektronische Amtsportal einreichen. Cl@ve permanente ist kein Zertifikat, sondern ein Identifizierungssystem mit Benutzername und Passwort.
  • Geburtsurkunde des Minderjährigen, apostilliert und gegebenenfalls übersetzt.
  • Familienbuch oder gleichwertiges Dokument, das die Abstammung belegt.
  • Meldebescheinigung des Minderjährigen in der Gemeinde, in der er gewöhnlich wohnt (Art. 15 des Gesetzes 7/1985).
  • Nachweis der Gebührenzahlung (Formular 790, Code je nach Verfahren).
Praktischer Tipp: Bereiten Sie immer zwei vollständige Kopien aller Unterlagen vor. Eine zum Einreichen und eine für Ihre eigenen Akten. Wenn Sie über das elektronische Amtsportal einreichen, scannen Sie alles als PDF, halten Sie die von der Plattform angegebene Höchstgröße pro Datei ein und achten Sie darauf, dass sie gut lesbar ist. Unscharfe oder abgeschnittene Dokumente führen zu einer Nachforderung und verzögern das Verfahren um Wochen.

Die 5 häufigsten Fehler (und wie man sie vermeidet)

  1. Das Geburtsdatum des Minderjährigen in das Feld des Antragstellers eintragen. Wie erklärt, sind Sie der Antragsteller. Ihr Geburtsdatum gehört in das Feld des Vertreters/Antragstellers.
  2. Das Kästchen für die Vertretung nicht ankreuzen. Das Formular unterscheidet die betroffene Person (Ihr Kind) von der Person, die sie vertritt (Sie); kreuzen Sie es nicht an, ist nicht ersichtlich, dass Sie in seinem Namen handeln.
  3. Kein Sorgerechts- oder Abstammungsdokument beifügen. Ohne Familienbuch, Geburtsurkunde oder Gerichtsbeschluss kann die Behörde die Abstammung oder die Vormundschaft nicht überprüfen.
  4. Versuch, ein digitales Zertifikat des Minderjährigen zu verwenden. Die FNMT sagt es so: „Zertifikate dürfen nur an Volljährige oder rechtlich emanzipierte Minderjährige ausgestellt werden"; für Ausländer gilt die Volljährigkeit ihres Landes, „zwischen 18 und 21 Jahren". Es unterschreibt der Vertreter (außer der Minderjährige ist emanzipiert).
  5. Vorlage ausländischer Dokumente ohne Apostille oder beglaubigte Übersetzung. Eine im Ausland ausgestellte Geburtsurkunde benötigt eine Haager Apostille (oder konsularische Legalisation) und eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische. Ohne diese Voraussetzungen ist das Dokument nicht gültig.

Wie wird der NIE/TIE eines Minderjährigen verwaltet

Minderjährige Ausländer, die sich legal in Spanien aufhalten, haben Anspruch auf ihre eigene NIE (Ausländeridentifikationsnummer) und, sofern zutreffend, auf eine TIE (Ausländerausweis), die dies physisch bescheinigt. Die Verwaltung erfolgt durch den Elternteil oder gesetzlichen Vertreter:

  1. Erstantrag: Er wird zusammen mit dem des Elternteils eingereicht, in der Regel im selben Verfahren der familiären Aufenthaltserlaubnis oder Familienzusammenführung. Befindet sich die Familie bereits mit unabhängigen Aufenthaltstiteln in Spanien und kommt ein Minderjähriges später hinzu, erfolgt dies im Wege der Familienzusammenführung.
  2. Abnahme der Fingerabdrücke: Sie erfolgt beim Termin zur Ausstellung der TIE und ist „a partir de los seis años de edad“ (ab sechs Jahren) Pflicht (Art. 4 ter der Verordnung (EG) 1030/2002 in der Fassung der Verordnung (EG) 380/2008).
  3. Erneuerung: Sie richtet sich nach der Art der Aufenthaltserlaubnis des Minderjährigen. Eine erneuerte Erlaubnis aus Familienzusammenführung „hat eine Dauer von vier Jahren", und ihre Gültigkeit „bleibt an den Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis der zusammenführenden Person gebunden" (Art. 71.6 der Verordnung).

Die TIE wird bei einem persönlichen Termin beantragt: Laut Verordnung muss die Karte „personalmente“ (persönlich) beantragt werden (Art. 209.1 des Königlichen Dekrets 1155/2024), ein Vertreter im elektronischen Amtsportal genügt also nicht. Vater, Mutter oder Vormund gehen mit dem Minderjährigen zum Termin bei der Polizei oder dem Ausländeramt. Ist Ihr Kind sehr klein, fragen Sie bei der Terminbuchung nach, was Ihr Amt verlangt.

Unterschiede je nach Alter des Minderjährigen

Nicht emanzipierte Minderjährige werden gesetzlich von den Inhabern der elterlichen Sorge vertreten (Art. 162 des Zivilgesetzbuches, mit den dort genannten Ausnahmen), und dennoch gibt es je nach Altersgruppe wichtige praktische Nuancen:

Kinder von 0 bis 5 Jahren

Das zentrale Dokument ist die apostillierte und übersetzte vollständige Geburtsurkunde, falls die Geburt im Ausland stattfand.

Kinder von 6 bis 13 Jahren

Ein eigener Reisepass (sofern das Herkunftsland einen solchen ausstellt) sowie, wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt, die Unterlagen zu Sorgerecht oder Zustimmung, die sein Verfahren verlangt: bei der Familienzusammenführung eines Kindes nur eines der Ehegatten, dass dieser Elternteil „die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm das Sorgerecht übertragen wurde und die Kinder tatsächlich von ihm unterhalten werden" (Art. 17.1.b des Organgesetzes 4/2000).

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

Bei der Staatsangehörigkeit stellt der Minderjährige ab 14 Jahren den Antrag „unterstützt von seinem gesetzlichen Vertreter" (Art. 21.3.b des Zivilgesetzbuches). Bei den ausländerrechtlichen Erlaubnissen vertritt ihn weiterhin sein Vater oder seine Mutter, solange er nicht emanzipiert und minderjährig ist (Art. 162 des Zivilgesetzbuches).

Meldeanmeldung von Minderjährigen

Die Meldeanmeldung des Minderjährigen ist eine Pflicht: „Jede Person, die in Spanien lebt, ist verpflichtet, sich im Melderegister der Gemeinde einzutragen, in der sie gewöhnlich wohnt" (Art. 15 des Gesetzes 7/1985 über die Grundlagen der Kommunalverwaltung). Der Artikel knüpft sie an keinen Verwaltungsstatus.

  • Kommt der Minderjährige mit seinen Eltern nach Spanien, erfolgt die Meldeanmeldung zusammen mit der der Familie. Der Vater oder die Mutter erscheint bei der Gemeindeverwaltung mit dem eigenen Dokument, der Geburtsurkunde des Minderjährigen (apostilliert und übersetzt, falls aus dem Ausland) und dem Mietvertrag oder der Genehmigung des Eigentümers.
  • Kommt der Minderjährige später an und wird von einem Familienangehörigen (Großeltern, Onkel/Tante) betreut, muss dieser die Obhut durch eine Genehmigung der Eltern oder einen Gerichtsbeschluss belegen.
  • Die Meldeanmeldung erfordert NICHT die vorherige Vorlage einer NIE oder Aufenthaltserlaubnis. Das Melderegister ist ein Bevölkerungsverzeichnis, kein Ausländerregister.

Wichtig: Eine frühe Meldeanmeldung hilft bei vielen Verfahren, auch bei der Schulsuche. Das Recht auf Bildung hängt aber weder von der Meldeanmeldung noch vom Aufenthaltsstatus ab: „Ausländer unter sechzehn Jahren haben das Recht und die Pflicht zur Bildung, die den Zugang zu einer grundlegenden, kostenlosen und verpflichtenden Bildung umfasst" (Art. 9.1 des Organgesetzes 4/2000).

Wenn ein Elternteil außerhalb Spaniens lebt

Dies ist eine häufige Situation: Der Minderjährige lebt in Spanien bei einem Elternteil, während der andere im Herkunftsland verbleibt. Die spanische Regelung ist bei der gesetzlichen Vertretung streng, wenn nur ein Elternteil anwesend ist:

  • Zustimmung des abwesenden Elternteils: Die Vorschriften verlangen keine notarielle Genehmigung für „jedes Verfahren"; was verlangt wird, hängt vom Verfahren ab. Bei der Familienzusammenführung eines Kindes nur eines der Ehegatten, dass der zusammenführende Elternteil „die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm das Sorgerecht übertragen wurde und die Kinder tatsächlich von ihm unterhalten werden" (Art. 17.1.b des Organgesetzes 4/2000); bei der eigenen Erlaubnis des Minderjährigen (EX-25) das Sorgerecht oder die Zustimmung, die Art. 160 der Verordnung verlangt. Wird die Zustimmungserklärung in einem anderen Land unterzeichnet, muss sie apostilliert und übersetzt sein.
  • Gerichtsbeschluss über das alleinige Sorgerecht: Sind die Eltern getrennt oder geschieden und hat der in Spanien lebende Elternteil laut Urteil das alleinige Sorgerecht, ersetzt dieses Urteil die notarielle Genehmigung. Führen Sie stets das Original oder eine authentische Kopie mit. Achtung: Das Gesetz 39/2015 regelt die Kopie eines Urteils nicht; nach seinem Art. 27.6 richtet sich die Ausstellung authentischer Kopien „notarieller, registerrechtlicher und gerichtlicher“ öffentlicher Dokumente „nach ihren besonderen Vorschriften“.
  • Verstorbener Vater oder Mutter: Apostillierte und übersetzte Sterbeurkunde. Der überlebende Elternteil wird alleiniger gesetzlicher Vertreter.

In allen Fällen müssen ausländische Dokumente gemäß dem Haager Übereinkommen apostilliert und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden, sofern sie in einer anderen Sprache als Spanisch oder einer Amtssprache verfasst sind.

Häufig gestellte Fragen

Benötigt mein Kind eine NIE, wenn es nur ein Schuljahr in Spanien studieren wird?
Ja. Der Studienaufenthalt des Minderjährigen läuft auf seinen Namen, gebunden an die Bildungseinrichtung, und auch das Identitätsdokument ist sein eigenes.

Kann mein Kind allein mit Reisepass nach Spanien reisen, wenn ich bereits eine Aufenthaltserlaubnis habe?
Es benötigt ein Visum oder eine Einreisegenehmigung (abhängig von Staatsangehörigkeit und Reisegrund). Reist es als Tourist für weniger als 90 Tage ein, benötigt es keine NIE; bleibt es länger, ist eine NIE erforderlich.

Werden die TIE der Minderjährigen automatisch erneuert, wenn ich meine eigene erneuere?
Nicht automatisch: Für jedes Kind muss ein Erneuerungsantrag gestellt werden. Eine erneuerte Erlaubnis aus Familienzusammenführung gilt vier Jahre, und ihre Gültigkeit hängt an der des Zusammenführenden (Art. 71.6 der Verordnung).

Was passiert, wenn mein Kind während des Verfahrens 18 Jahre alt wird?
Das hängt vom Verfahren ab: Die Vorschriften geben keine gemeinsame Regel für alle vor. Fragen Sie bei der Ausländerbehörde, wie es in Ihrem Fall weitergeht. Was das Gesetz festlegt, ist das Recht auf Bildung: Wird es während des Schuljahres 18, behält es dieses Recht bis zum Ende des Schuljahres (Art. 9.1 des Organgesetzes 4/2000). Bei späteren Verfahren handelt es bereits als Erwachsener.

Kann ich alles über das elektronische Amtsportal mit meinem digitalen Zertifikat einreichen?
Ja, in Vertretung Ihres Kindes. Die Formulare verfügen über die Option „in Vertretung handeln von", um den Minderjährigen als Antragsteller einzutragen. Für die Abnahme der Fingerabdrücke und die physische Übergabe der TIE ist jedoch ein persönliches Erscheinen bei der Polizei erforderlich.

Kann ein Minderjähriger ohne Aufenthaltserlaubnis eine Gesundheitskarte erhalten?
Ja, unter Bedingungen. Das Gesetz gibt Ausländern, die nicht als Ansässige gemeldet oder zugelassen sind, das Recht auf Gesundheitsversorgung „zu denselben Bedingungen wie Personen mit spanischer Staatsangehörigkeit". Aus öffentlichen Mitteln wird sie getragen, wenn keine Pflicht besteht, den Versicherungsschutz auf anderem Weg nachzuweisen (nach EU-Recht, bilateralen Abkommen und sonstigen geltenden Vorschriften), der Anspruch aus dem Herkunftsland nicht exportiert werden kann und kein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist; bei vorübergehendem Aufenthalt ist zusätzlich ein vorheriger positiver Bericht der Sozialdienste der autonomen Gemeinschaft nötig (Art. 3 ter des Gesetzes 16/2003). Das Verfahren für das Dokument legt jede autonome Gemeinschaft fest.

Welche Dokumente des Minderjährigen laufen ab und müssen erneuert werden?
Der Reisepass (die Gültigkeit legt das Ausstellungsland fest), die TIE (gebunden an die Aufenthaltserlaubnis) und, falls eine aktuelle Meldebescheinigung verlangt wird, bestimmt die verlangende Stelle, wie alt sie höchstens sein darf.

Gibt es ermäßigte Gebühren für Minderjährige?
Nach der Gebührenordnung (Orden PJC/617/2025) kostet die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis für begleitete Minderjährige 10,94 € (Ziffer 2.1.5), genauso viel wie die übrigen Ersterteilungen; die TIE für Minderjährige unter der Vormundschaft einer öffentlichen Stelle ist kostenlos (Ziffer 4.7). Aufenthaltserlaubnisse werden mit dem Formular 790, Code 052 bezahlt, die Karte (TIE) mit dem Formular 790, Code 012 der Elektronischen Amtsstelle der Policía Nacional.

Offizielle Quellen und geltende Rechtsvorschriften

Alle Informationen in diesem Leitfaden basieren auf der zum Stand 2026 geltenden Rechtslage:

  • Elektronische Antragstellung im Ausländerrecht: Plattform Mercurio (prüfen Sie dort, welche Formulare sie annimmt; nicht alle werden auf diesem Weg eingereicht).
  • Organgesetz 4/2000 (LOEX), Artikel 16 bis 19 (Familienzusammenführung) und Artikel 31 (befristete Aufenthaltserlaubnis).
  • Königliches Dekret 1155/2024, mit dem die Verordnung zum Organgesetz 4/2000 erlassen wird (sie hebt die vorherige Verordnung, Königliches Dekret 557/2011, auf): Art. 71 (Erneuerung bei Familienzusammenführung), 160 (begleitete Minderjährige) und 197 (Antragstellung und Vertretung).
  • Orden PJC/617/2025 über die Gebühren im Ausländerrecht (Formular 790, Codes 052 und 012).
  • Justizministerium — Verfahren zur Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt: mjusticia.gob.es
  • Zivilgesetzbuch, Artikel 154 bis 170 (elterliche Sorge und gesetzliche Vertretung von Minderjährigen; Art. 171 ist seit 2021 aufgehoben) und 21 bis 23 (Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt).
Rechtlicher Hinweis: Dieser Leitfaden dient der Information und ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Das Ausländerrecht ändert sich häufig. Bevor Sie ein Verfahren einleiten, überprüfen Sie die Informationen anhand der verlinkten offiziellen Quellen, und konsultieren Sie bei komplexen Fällen einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Zum Abschluss

Ausländerrechtliche Verfahren für Minderjährige weisen aufgrund der gesetzlichen Vertretung und der Notwendigkeit zusätzlicher Unterlagen, wenn ein Elternteil nicht anwesend ist, eine zusätzliche Komplexitätsebene auf. Der Grundsatz jedoch ist klar: Der Minderjährige hat dieselben verwaltungsrechtlichen Ansprüche wie ein Erwachsener, handelt jedoch über seinen gesetzlichen Vertreter.

Am wichtigsten ist es, die Unterlagen rechtzeitig vorzubereiten: apostillierte und übersetzte Geburtsurkunde, Zustimmung oder Sorgerechtsentscheidung des anderen Elternteils, falls Ihr Verfahren sie verlangt, aktuelle Meldebescheinigung und gültiger Reisepass. Sobald Sie alles beisammen haben, entsprechen die Schritte denen eines Erwachsenen, angepasst an die Vertretungssituation.

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Letzte Aktualisierung: 2. Oktober 2026. Die Ausländervorschriften werden häufig aktualisiert: Für wichtige Verfahren konsultieren Sie stets die Website des Ministeriums für Inklusion oder einen spezialisierten Fachmann.

Aviso: Este articulo es informativo y no constituye asesoramiento legal. La normativa puede cambiar. Consulta siempre fuentes oficiales y, si tu caso es complejo, busca un abogado de extranjeria.

ℹ️ Die Informationen auf dieser Website sind allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine auf Ausländerrecht spezialisierte Anwaltskanzlei oder an die zuständige Behörde. Emigra España rät niemals, außerhalb der Legalität zu handeln.