📄 VISADO

Unternehmervisum

Dreijährige Aufenthaltserlaubnis für eine unternehmerische Tätigkeit, die innovativ ist und/oder von besonderem wirtschaftlichem Interesse für Spanien. Den positiven ENISA-Bericht fordert die UGE-CE von Amts wegen an.

Mindesteinkommen Das Gesetz nennt keinen IPREM-Prozentsatz. Art. 62.3.f des Gesetzes 14/2013 verlangt ausreichende wirtschaftliche Mittel für sich selbst und die Familienangehörigen während des Aufenthaltszeitraums in Spanien — die Referenzbeträge veröffentlicht die UGE-CE.
Erste Gültigkeit 3 Jahre (Art. 69 des Gesetzes 14/2013), danach um jeweils zwei Jahre verlängerbar. Achtung — das eine Jahr betrifft das VISUM, das ein Jahr gilt oder so lange wie die Aufenthaltserlaubnis, wenn diese kürzer ist (Art. 75.4). Die Erlaubnis gilt drei Jahre.
Bearbeitungszeit zwanzig Tage ab der elektronischen Einreichung (Art. 76.1), Werktage nach Art. 30 des Gesetzes 39/2015 — bearbeitet von der UGE-CE, erteilt von der Generaldirektion für Migration
Arbeit erlaubt? ✓ Ja
Familiennachzug? ✓ Ja
Gebühr 2026 Formular 790 Code 052 für die Erlaubnis — die TIE wird separat mit Formular 790 Code 012 bezahlt. Aktuelle Beträge bei Antragstellung im Portal prüfen
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Schritt für Schritt

Der Antrag auf die Erlaubnis wird elektronisch bei der Einheit für Großunternehmen und strategische Gruppen (UGE-CE) gestellt, durch die betroffene Person selbst oder über einen gesetzlichen Vertreter (Art. 69). Die UGE-CE bearbeitet ihn, erteilt wird er von der Generaldirektion für Migration (Art. 76.1). Wer sich außerhalb Spaniens befindet, beantragt Erlaubnis und Visum in einem einzigen Antrag, der beide Verfahren nacheinander in Gang setzt (Art. 69) — zuerst die Erlaubnis, dann das Visum. Neben den Besonderheiten dieser Erlaubnis sind die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 62 des Gesetzes 14/2013 zu erfüllen — sich nicht unrechtmäßig in Spanien aufhalten, über 18 Jahre alt sein, keine Vorstrafen haben, nicht als unerwünscht in Ländern geführt werden, mit denen Spanien ein entsprechendes Abkommen hat, eine Krankenversicherung haben, über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügen und die Gebühr zahlen — sowie die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit nach den einschlägigen Fachvorschriften (Art. 69). Ehegatte oder Person in vergleichbarer Beziehung, minderjährige Kinder oder volljährige Kinder, die wirtschaftlich vom Inhaber abhängig sind und keinen eigenen Haushalt gegründet haben, sowie unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie können gemeinsam und gleichzeitig oder nacheinander die Erlaubnis und gegebenenfalls das Visum beantragen; werden sie zugleich mit dem Antrag des Inhabers gestellt, wird auch gleichzeitig entschieden (Art. 62.4). All dies unbeschadet der Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der einschlägigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (Art. 62.5). Dieser Abschnitt gilt nicht für Unionsbürger und Ausländer mit gleichwertigen Freizügigkeitsrechten (Art. 61.2); Erlaubnis oder Visum werden versagt — ebenso widerrufen oder nicht verlängert —, wenn die Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit darstellen kann (Art. 62.7). Die Visa werden von den diplomatischen Vertretungen und Konsulaten Spaniens erteilt (Art. 75.1).

1
Geschäftsplan ausarbeiten
Erstellen Sie einen detaillierten Geschäftsplan, der den innovativen Charakter des Projekts und sein wirtschaftliches Interesse für Spanien nachweist.
2
Den ENISA-Bericht fordert die UGE an, nicht Sie
Sie wenden sich nicht an ENISA. Die UGE-CE fordert den Bericht von Amts wegen an, sobald Ihr Antrag eingeht; er ist zwingend vorgeschrieben und wird binnen zehn Werktagen erstellt (Art. 70). Ihre Aufgabe ist ein Geschäftsplan, der der Bewertung standhält.
3
Unterlagen zusammenstellen
Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen. Ausländische Dokumente sind mit einer Apostille zu versehen und zu übersetzen.
4
Antrag bei der UGE einreichen
Reichen Sie den Antrag auf die Erlaubnis elektronisch bei der UGE-CE ein, selbst oder über einen gesetzlichen Vertreter. Wer sich außerhalb Spaniens befindet, stellt Erlaubnis und Visum in einem einzigen Antrag (Art. 69). Die Einreichung verlängert einen bereits bestehenden Aufenthalts- oder Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über das Verfahren (Art. 76.1).
5
Bescheid und, wenn Sie im Ausland sind, das Visum
Die Entscheidungsfrist beträgt zwanzig Tage ab der elektronischen Einreichung (Art. 76.1), Werktage nach Art. 30 des Gesetzes 39/2015; ergeht in dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Erlaubnis als ERTEILT (Genehmigungsfiktion, Art. 76.1). Die Bescheide sind zu begründen und können angefochten werden (Art. 121 und 122 des Gesetzes 39/2015). Nach Erteilung der Erlaubnis beantragen Personen außerhalb Spaniens das Aufenthaltsvisum, über das binnen 10 Werktagen entschieden und das zugestellt wird, außer bei Antragstellern, die der Konsultation nach Art. 22 des Visakodex unterliegen — dann gilt die dort allgemein vorgesehene Frist (Art. 75.5). Bei Eingang des Visumantrags fragt das Konsulat die Generaldirektion der Polizei an, die binnen höchstens sieben Tagen antwortet; ohne Antwort gilt sie als befürwortend (Art. 62.6).
6
TIE beantragen
Ist die Erlaubnis erteilt und gilt sie länger als sechs Monate, muss der Ausländerausweis (TIE) beantragt werden (Art. 76.2) — die Unternehmererlaubnis gilt drei Jahre, also ja. Der Antrag erfolgt persönlich binnen eines Monats nach der Einreise nach Spanien oder ab Erteilung bzw. Wirksamwerden der Erlaubnis (Art. 209 RD 1155/2024). Gebühr Formular 790 Code 012 — den aktuellen Betrag bei Antragstellung im Portal prüfen. Das Aufenthaltsvisum allein berechtigt zum Aufenthalt ohne TIE (Art. 75). Und der Reisepass genügt als Nachweis für die Anmeldung bei der Sozialversicherung während der ersten sechs Monate des Aufenthalts in den von diesem Abschnitt geregelten Kategorien, wenn Sie noch keine Ausländeridentifikationsnummer (NIE) besitzen, unbeschadet einer späteren Beantragung der NIE (Art. 76.5).
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Fehler, die zur Ablehnung führen

⚠️ Zu glauben, dass nur innovative Projekte in Frage kommen

Consecuencia: Negativer ENISA-Bericht und Visaablehnung

Solución: Art. 70 des Gesetzes 14/2013 eröffnet zwei Wege, nicht einen — die Tätigkeit muss innovativ sein UND/ODER von besonderem wirtschaftlichem Interesse für Spanien, und dazu einen positiven ENISA-Bericht haben. Qualifizierte Arbeitsplätze oder der Satz, eine Gaststätte reiche nicht, stehen nicht im Gesetz — sie beschreiben die bisherige Bewertungspraxis.

⚠️ Geschäftsplan ohne Finanzdaten und Marktanalyse

Consecuencia: Negativer ENISA-Bericht

Solución: Für die Bewertung der unternehmerischen Tätigkeit werden berücksichtigt (Art. 70.2 des Gesetzes 14/2013) das berufliche Profil der antragstellenden Person und ihre Einbindung in das Projekt — bei mehreren Gesellschaftern wird die Beteiligung jedes Einzelnen bewertet, unabhängig davon, ob er ein Visum oder eine Erlaubnis benötigt; der Geschäftsplan mit einer Beschreibung des Projekts, des Produkts oder der Dienstleistung und seiner Finanzierung, einschließlich des erforderlichen Investitionsbedarfs und der möglichen Finanzierungsquellen; sowie die Elemente, die einen Mehrwert für die spanische Wirtschaft, Innovation oder Investitionsmöglichkeiten schaffen. Marktanalysen oder Dreijahresprognosen verlangt das Gesetz nicht — sie sind die übliche Praxis, um diese drei Punkte zu belegen.

⚠️ Fehlender Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Anfangszeitraum

Consecuencia: Visaablehnung

Solución: Weisen Sie ausreichende wirtschaftliche Mittel für sich und Ihre Familienangehörigen während des Aufenthaltszeitraums nach (Art. 62.3.f des Gesetzes 14/2013) sowie die Finanzierung des Projekts mit dem erforderlichen Investitionsbedarf und dessen Quellen. Die kursierenden 400 % des IPREM stammen nicht aus diesem Gesetz.

Verlängerung

Verlängerung um: ZWEI Jahre. Art. 76.3 des Gesetzes 14/2013 bestimmt, dass Inhaber einer nach diesem Abschnitt geregelten Erlaubnis deren Verlängerung um jeweils zwei Jahre beantragen können, sofern die Voraussetzungen fortbestehen, die den Anspruch begründet haben. Drei Jahre gilt nur die erste Erlaubnis (Art. 69) — nicht drei plus drei.

Antragsfrist: Verlängerungen werden auf elektronischem Weg bearbeitet. Die Generaldirektion für Migration kann die erforderlichen Berichte einholen, um über das Fortbestehen der Voraussetzungen zu entscheiden, die den Anspruch begründet haben. Die Einreichung des Verlängerungsantrags verlängert die Gültigkeit der Erlaubnis bis zur Entscheidung über das Verfahren. Sie verlängert sich auch, wenn der Antrag innerhalb von NEUNZIG TAGEN nach Ablauf der vorherigen Erlaubnis gestellt wird, unbeschadet der etwaigen Einleitung eines Sanktionsverfahrens (Art. 76.3).

Voraussetzungen:

  • Die Voraussetzungen fortbestehen lassen, die den Anspruch begründet haben (Art. 76.3)
  • Weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 62 des Gesetzes 14/2013 erfüllen — Krankenversicherung, ausreichende wirtschaftliche Mittel und keine Vorstrafen

Nach fünf Jahren kann der Daueraufenthalt erlangt werden (Art. 69). Erlaubnisse und Visa dieses Abschnitts werden widerrufen, versagt oder nicht verlängert, wenn die Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit darstellen kann, bewertet auf Grundlage eines Berichts der Polizei, des CNI oder des Departments für Nationale Sicherheit (Art. 62.7).

Rechtsgrundlage

Gesetz 14/2013 Art. 61, 62, 69, 70, 75 und 76; RD 1155/2024 Art. 209 (Ausländerausweis).

Gegen den konsolidierten Text geprüft am 2026-09-01.

Amtliche Quellen

🔗 Ley 14/2013 de apoyo a los emprendedores → 🔗 Ley 28/2022 (Ley de Startups) → 🔗 ENISA - Empresa Nacional de Innovación → 🔗 UGE - Unidad de Grandes Empresas → 🔗 Sede electrónica Policía Nacional - Cita TIE →

Última actualización: 2026-07-08

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