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Familienangehöriger eines EU-Bürgers

Leitfaden zur EU-Gemeinschaftsregelung für Familienangehörige von EU-Bürgern in Spanien: Antragsvoraussetzungen, erforderliche Unterlagen, Verfahren und Rechte. Erlaubt die Arbeitsaufnahme ab Tag 1.

Ingresos mínimos Für den Familienangehörigen nicht erforderlich (das Einkommen des EU-Bürgers ist ausreichend)
Duración inicial 5 Jahre (Aufenthaltskarte)
Tiempo resolución 1–3 Monate
¿Permite trabajar? ✓ Sí
¿Con familia? ✗ No
Tasa 2026 Kostenlos (Anmeldebescheinigung) oder TIE-Gebühr für Nicht-EU-Angehörige

💡 Diese Regelung gilt für Familienangehörige von EU-Bürgern, die NICHT spanisch sind. Wenn Ihr Familienangehöriger spanischer Staatsangehöriger ist, müssen Sie die Aufenthaltskarte für Familienangehörige spanischer Staatsangehöriger (EX-24) beantragen, die zusätzliche Vorteile bietet.

📋 Erlaubt sowohl abhängige als auch selbstständige Erwerbstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Proceso paso a paso

Der Antrag ist in Spanien bei der Ausländerbehörde (Oficina de Extranjería) der jeweiligen Provinz zu stellen, und zwar innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise.

1
Der EU-Bürger meldet sich als EU-Bürger an
Der EU-Bürger muss zunächst seine EU-Bürger-Anmeldebescheinigung (grüne Bescheinigung) beim zuständigen Kommissariat der Nationalpolizei beantragen.
2
Unterlagen des Familienangehörigen zusammenstellen
Reisepass, Nachweis der Familienangehörigkeit (mit Apostille und vereidigter Übersetzung), Formular EX-19, Lichtbilder und anfallende Gebühren vorbereiten.
3
Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren
Einen Termin bei der Ausländerbehörde der zuständigen Provinz buchen. Formular EX-19 und alle erforderlichen Unterlagen einreichen.
4
Bescheid und Aufenthaltskarte
Der Bescheid ergeht innerhalb von 3 Monaten. Es wird eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ausgestellt.
5
TIE-Karte abholen
Nach Bekanntgabe des positiven Bescheids können Sie die TIE-Karte abholen. Die Karte bescheinigt das Recht auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in Spanien.
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Errores que llevan a la denegación

⚠️ Beantragung der EU-Gemeinschaftsregelung, obwohl der Familienangehörige spanischer Staatsangehöriger ist

Consecuencia: Fehlerhafte Bearbeitung und mögliche Ablehnung

Solución: Wenn Ihr Familienangehöriger SPANISCHER Staatsangehöriger ist, müssen Sie die Aufenthaltskarte für Familienangehörige spanischer Staatsangehöriger (EX-24) beantragen, nicht die Karte für Familienangehörige von EU-Bürgern (EX-19).

⚠️ Antragstellung, bevor der EU-Bürger seine Anmeldung abgeschlossen hat

Consecuencia: Ablehnung aufgrund fehlender Unterlagen

Solución: Der EU-Bürger muss seine Anmeldebescheinigung (grüne Bescheinigung) besitzen, bevor der Familienangehörige die Aufenthaltskarte beantragt.

⚠️ Antragstellung nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise nach Spanien

Consecuencia: Verwaltungsstrafe

Solución: Beantragen Sie die Aufenthaltskarte innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise in das spanische Staatsgebiet.

⚠️ Unzureichender Nachweis der Familienangehörigkeit

Consecuencia: Ablehnung

Solución: Legen Sie eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder Bescheinigung über eine eingetragene Partnerschaft vor. Ausländische Dokumente müssen mit einer Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt sein.

Renovación

Duración renovación: 5 años (residencia permanente tras primer periodo)

Plazo solicitud: 60 días antes de la expiración

Requisitos:

  • Mantener el vínculo familiar con el ciudadano de la UE
  • El ciudadano de la UE debe seguir residiendo en España

Tras 5 años de residencia continuada, se puede solicitar la residencia permanente de familiar comunitario.

Fuentes oficiales

🔗 Real Decreto 240/2007 - Régimen Comunitario → 🔗 Ministerio de Inclusión - Régimen Comunitario → 🔗 Formulario EX-19 → 🔗 Sede electrónica Policía Nacional →

Última actualización: 2026-04-13

ℹ️ La información de esta web es orientativa y de carácter general. No constituye asesoramiento jurídico. Para tu caso concreto, consulta con un abogado especializado en extranjería o con la oficina oficial correspondiente. Emigra España nunca aconseja actuar fuera de la legalidad.