Au-Pair-Programm
Kultur- und Sprachaustauschprogramm für junge Menschen von 17 bis 30 Jahren, bis zu fünf Stunden Tätigkeit am Tag und ein Jahr, verlängerbar auf zwei. Ist Spanisch Ihre Muttersprache oder die Amtssprache Ihres Landes, hilft der Weg über den Sprachkurs nicht; die übrigen Wege des Studienaufenthalts schon.
💡 Wer bereits Spanisch spricht, dem ist nicht das Au-pair-Programm verschlossen, sondern EINER der Wege hinein. Innerhalb der Bildungsaktivitäten lässt der Studienaufenthalt Spanischkurse nur zu, "sofern es sich nicht um die Muttersprache oder die Amtssprache des Landes handelt, dessen Staatsangehöriger die ausländische Person ist" (Art. 52.1.e).2.º RD 1155/2024). Wer aus Kolumbien, Mexiko oder Argentinien kommt, dem nützt genau diese Tür nichts; die übrigen Wege desselben Art. 52.1 — Hochschulstudium (a), nachobligatorische Sekundarstufe (b), Schülermobilität (c), Freiwilligendienst (d) und, innerhalb von (e), die Tätigkeit als Sprachassistenz — bleiben offen. Und das europäische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung schließt niemanden nach Staatsangehörigkeit aus.
📋 Es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Maximal 30 Stunden pro Woche für Haushaltstätigkeiten und Kinderbetreuung. Die Gastfamilie stellt zur Verfügung: Unterkunft, Verpflegung und ein monatliches Taschengeld.
* Affiliate-Link. Wenn Sie über uns abschließen, erhalten wir eine kleine Provision, ohne Mehrkosten für Sie.
Schritt für Schritt
Der Antrag wird beim spanischen Konsulat im Wohnsitzland des Antragstellers eingereicht. Er wird als Studienaufenthalt bearbeitet.
Fehler, die zur Ablehnung führen
⚠️ Einen Studienaufenthalt für einen Spanischkurs beantragen, obwohl man aus einem spanischsprachigen Land kommt
Consecuencia: Der Antrag passt nicht in diese Modalität — Art. 52.1.e).2.º lässt sie nur zu, "sofern es sich nicht um die Muttersprache oder die Amtssprache des Landes handelt, dessen Staatsangehöriger die ausländische Person ist". Es ist keine automatische Ablehnung, weil jemand Kolumbianer oder Mexikaner ist — diese eine Tür verlangt schlicht etwas, das nicht zutrifft.
Solución: Kommen Sie über einen der anderen Wege des Art. 52.1 und bauen Sie die Au-pair-Vermittlung darauf auf. Und Vorsicht mit dem, was über das Studienvisum erzählt wird — abhängige oder selbstständige Arbeit ist NUR beim Hochschulstudium nach Buchstabe a) automatisch eingeschlossen; sonst braucht es eine Arbeitserlaubnis, und in keinem Fall darf die Tätigkeit "dreißig Wochenstunden überschreiten" (Art. 57.2).
⚠️ Arbeiten von mehr als 30 Stunden pro Woche
Consecuencia: Verstoß, der zum Widerruf des Aufenthaltsrechts führen kann
Solución: Das gesetzliche Maximum beträgt 30 Stunden pro Woche. Wenn die Gastfamilie mehr verlangt, erstatten Sie Anzeige bei der zuständigen Arbeitsbehörde.
⚠️ Nichtbesuch des Spanischkurses
Consecuencia: Nichteinhaltung der Programmbedingungen — kann die Verlängerung gefährden
Solución: Die sprachliche Komponente ist verpflichtend. Halten Sie Ihre Einschreibung und regelmäßige Teilnahme am Spanischkurs während des gesamten Aufenthalts aufrecht.
⚠️ Behandlung des Au-pairs durch die Gastfamilie als Hausangestellten
Consecuencia: Rechtswidrige Situation — das Au-pair verfügt über keinen Arbeitsvertrag
Solución: Das Au-pair-Programm ist KEIN Arbeitsverhältnis, sondern ein kultureller Austausch. Wenn die Gastfamilie die Situation missbraucht, wenden Sie sich an die Vermittlungsagentur oder die zuständigen Behörden.
Voraussetzungen
- Zwischen 17 und 30 Jahren — das europäische Übereinkommen setzt diese beiden Grenzen und lässt Ausnahmen von der Höchstgrenze zu, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 4)
- Ist Spanisch Ihre Muttersprache oder die Amtssprache Ihres Landes, hilft der Weg über den Sprachkurs nicht — die übrigen Wege des Art. 52.1 RD 1155/2024 dagegen schon, wobei mehrere von ihnen verlangen, dass mindestens 50 Prozent des Programms in Präsenz unterrichtet werden
- Grundkenntnisse der spanischen Sprache (Niveau A2 empfohlen — Praxis der Agenturen, keine Vorgabe des Übereinkommens)
- Keine eigenen Kinder (verlangen die Vermittlungsagenturen; das europäische Übereinkommen verlangt es nicht)
- Registrierte spanische Gastfamilie vorhanden
- Private Krankenversicherung
- Führungszeugnis
Bedingungen der Vermittlung
Arbeitsstunden: Das Übereinkommen misst PRO TAG, nicht pro Woche — die tatsächlich für die Leistungen aufgewendete Zeit "wird in der Regel fünf Stunden täglich nicht überschreiten" (Art. 9). Diese Leistungen sind die Mitwirkung an den täglichen Hausarbeiten der Familie.
Dauer: Zunächst ein Jahr, "kann jedoch auf höchstens zwei Jahre verlängert werden" (Art. 3). Die von Agenturen beworbenen 12 Monate sind der erste Abschnitt, nicht die Obergrenze.
Unterkunft und Taschengeld: Die Familie stellt Unterkunft und Verpflegung und "nach Möglichkeit" ein eigenes Zimmer (Art. 8.1), dazu monatlich einen Betrag als Taschengeld, dessen Höhe und Rhythmus in der schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden (Art. 8.4) — eine Zahl nennt das Übereinkommen nicht.
Sprachkurse: Es muss Ihnen genügend Zeit bleiben, Sprachkurse zu besuchen und Ihre kulturelle und berufliche Bildung zu vertiefen; dafür "werden alle Erleichterungen hinsichtlich der Arbeitszeit gewährt" (Art. 8.2).
Freie Tage: Mindestens ein voller freier Tag pro Woche, und "mindestens einer der freien Tage jedes Monats muss ein Sonntag sein", mit Erleichterungen für die Teilnahme an Gottesdiensten (Art. 8.3).
Wer die Versicherung zahlt: Werden Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall nicht von der Sozialversicherung oder einer anderen amtlichen Stelle gedeckt, "schließt das zuständige Mitglied der Gastfamilie eine private Versicherung ab, deren Kosten vollständig zu seinen Lasten gehen" (Art. 10.2). Die Familie zahlt sie, nicht Sie.
Beendigung der Vereinbarung: Ist die Vereinbarung unbefristet, kann jede Seite sie mit einer Frist von zwei Wochen beenden; bei schwerem Verschulden der anderen Seite oder anderen schwerwiegenden Umständen ist die fristlose Kündigung möglich (Art. 11).
Rechtsgrundlage
Europäisches Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung (Straßburg, 24. November 1969), von Spanien ratifiziert und seit dem 12. September 1988 in Kraft (BOE-A-1988-21042); (Europarat, 1969); Organgesetz 4/2000 (LOEX), Regelung des Studienaufenthalts
Gegen den konsolidierten Text geprüft am 2026-09-01.
Amtliche Quellen
Última actualización: 2026-09-01